Unterweisung für beauftragte Personen im Gefahrgutbereich
Seminar
Unterweisung für beauftragte Personen in Verbindung § 9 OWiG im Gefahrgutbereich
Pflichtunterweisung gemäß Kap. 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR
*) Beauftragte Personen sind nach § 9 OWiG solche, die in Behörden oder Firmen eigenverantwortlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrnehmen. Sie erfüllen stellvertretend für den Unternehmer oder Betriebsinhaber dessen Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften, z. B. als Betriebsleiter.
Der Gesetzgeber hat mit den in Kap. 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR genannten Vorgaben vorgeschrieben, dass alle Betriebe und Behörden, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind, zu unterweisen sind. Personen, die der Unternehmer als seine Vertretung einsetzen wird, müssen gem. § 9 OWiG ausdrücklich als ”beauftragte Person” benannt werden.
Die beauftragten Personen müssen besonders geschult werden. Die Schulung kann intern (z. B. durch den Gefahrgutbeauftragten) oder extern (z. B. durch Schulungsveranstalter) erfolgen.
Die Praxis hat gezeigt, dass in vielen Betrieben die Gefahrgutbeauftragten überfordert sind, selbst zu schulen, weil die Materie sehr schwierig und der Zeitaufwand für die Vorbereitung sehr hoch ist.
Das Haus der Technik bietet deshalb Kurse an, in denen namhafte Gefahrgutexperten in 2 Tagen die beauftragten Personen und deren Stellvertreter schulen, insbesondere für die Verkehrsträger Straße und Schiene. Nach Beendigung des Seminars erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung, die als Schulungsnachweis nach § 27 Abs. 5 GGVSEB i. V. m. Kap. 1.3 ADR gilt und die der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen ist.