Seit mehr als 20 Jahren muss jeder, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten als Aufsichtführender durchführt, die gesetzlich geforderte Sachkunde in einem TRGS 519-Lehrgang erworben haben.
Bauen Sie vor: Sachkundenachweise haben seit 2014 nur noch eine Gültigkeit von 6 Jahren. Aktualisieren Sie die einmal erworbene Sachkunde nach der neuen Regel. Hierzu müssen die in diesem Fortbildungslehrgang für Sachkundige aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Nach Abschluss des Lehrgangs erhalten Sie die Bescheinigung, die Ihre Sachkunde um 6 Jahre verlängert.
Unbedingt beachten: Auf der Asbestbaustelle muss der Sachkundige während der Asbestarbeiten permanent anwesend sein.
Programm
Asbest – Verwendung und Eigenschaften
- Asbestprodukte und ihre Verwendung („neue“ Fundstellen)
- Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen
Aktuelles aus Vorschriften und Regelwerk, insbesondere
- Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikalien¬sanktionsverordnung
- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
- BGI 664 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ incl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)
Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen
- zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele
Technische und Organisatorische Maßnahmen
- Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Bau¬stelleneinrichtung
- Aufgaben der sachkundigen Person
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen / Gruppenarbeit)
- Betriebsanweisung und Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Persönliche Schutzausrüstung
Abschlussdiskussion - Aushändigung der Fortbildungsbescheinigung